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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich und Gültigkeit

Diese “Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen” gelten für alle Lieferungen und Leistungen der glass-inspiration GmbH DESIGN + ENGINEERING (nachfolgend “Verkäufer” genannt) gleichermaßen, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich andere Bedingungen vereinbart haben. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (nachfolgend “Käufer” genannt) gelten nur, soweit sie den “Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen” des Verkäufers nicht widersprechen und vom Verkäufer vor Auftragserteilung ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden; insbesondere sind keine Vertragshandlungen des Verkäufers als Vereinbarung über Änderungen, Ergänzungen und/oder Ergänzungen dieser “Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen” auszulegen.

Alle anderen Einkaufsbedingungen des Käufers werden ausdrücklich abgelehnt, unabhängig davon, in welchem Stadium des Angebots- und Bestellprozesses diese vom Käufer angegeben, empfohlen und eingefordert werden.

2. Angebote und Bestellungen des Käufers

Alle Angebote, technischen Daten und Marketingmittel des Verkäufers, insbesondere alle Zeichnungen, Pläne oder sonstigen Angaben, einschließlich etwaiger Hinweise auf Material, Gewicht, Maße, Preisschätzungen, Oberflächenqualität, evtl. von Einschlüssen etc. sind in jedem Teil unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes angegeben ist. Die Vereinbarung oder die Annahme einer Bestellung des Käufers erfordert eine schriftliche Auftragsbestätigung oder zumindest eine E-Mail, die die Bestellung seitens des Verkäufers bestätigt, und ist ansonsten nicht bindend, es sei denn, der Verkäufer versendet die vom Käufer angeforderte Ware. Nach Erhalt der Bestellung vom Käufer wird ihm die Anzahlungsrechnung zugesandt. Sofern nicht anders vereinbart, ist diese sofort fällig. Der Liefertermin wird vom Verkäufer erst bestätigt, nachdem der volle Betrag der Anzahlungsrechnung eingegangen ist.

3. Mindestbestellmenge

Es werden nur rechteckige Elemente nach tatsächlichen Abmessungen berechnet. Grundlage für Sonderformen ist immer das umschriebene Rechteck. Die Mindestbestellmenge beträgt 0,50 m². Falls kleinere Elemente erforderlich sind, beträgt der Mindestpreis je nach Form der Elemente auf Basis von 0,50 m².

4. Preise

Alle Preise sind gem. Incoterms 2020 EXW 4531 Neuhofen/Kr. – Österreich in Euro und ohne Verpackung und Transport. Kosten für (spezielle) Verpackung, Verladung, Füllung, Transport und Versicherung trägt der Käufer, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Der Verkäufer ist berechtigt, den Preis anzupassen, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin länger als drei (3) Monate ist und sich relevante Kostenelemente (insbesondere Rohstoff-, Strom- und Transportpreise) in zumutbarem Maße geändert haben. Beträgt die Erhöhung mehr als fünf (5) % des vereinbarten Preises, hat der Verkäufer das Recht, dies dem Käufer mitzuteilen und in Rechnung zu stellen. Diese Kosten sind unverzüglich an den Verkäufer zu zahlen. Geschieht dies nicht in angemessener Zeit, wird der Produktionsprozess unterbrochen und der vereinbarte Liefertermin entsprechend angepasst. Der Verkäufer ist auch berechtigt, den Preis anzupassen und zu ändern, wenn der Käufer nach Vertragsschluss Anpassungen des Liefertermins, der Menge oder der Qualität der Ware verlangt hat.

5. Zahlung

Sofern nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis in Euro in zwei Raten zu zahlen. Der Käufer hat bei Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von siebzig (70) % des vereinbarten Preises zu leisten (die Zahlung der Anzahlung ist eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit einer Bestellung). Die zweite Zahlung in Höhe der restlichen dreißig (30) % des vereinbarten Preises ist mit schriftlicher Versandanzeige, jedoch vor Versand unverzüglich gegen Vorlage einer Rechnung durch den Verkäufer zur Zahlung fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, jede vereinbarte oder geplante Lieferung zu verschieben, bis der Gesamtbetrag auf das Bankkonto des Verkäufers überwiesen wurde und verfügbar ist. Die Parteien vereinbaren Verzugszinsen in Höhe von acht (8) % p.a. Damit verbundene Gebühren und Gebühren jeglicher Art (z.B. Lagerkosten) gehen zu Lasten des Käufers.

Sämtlich Ansprüche des Verkäufers sind sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und -fristen schuldhaft nicht eingehalten werden oder dem Verkäufer eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers bekannt wird. Der Käufer kann jedoch eine Kaution in Höhe der gefährdeten Zahlungsforderung leisten.

Darüber hinaus ist der Verkäufer bei Zahlungsverzug oder der Eröffnung eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers nach seiner Wahl berechtigt, alle Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, von allen noch nicht erfüllten Teilen des Vertrages dann nur gegen Vorauszahlung oder sicherheitsmächtig zu erbringen, ohne vorher eine Nachfrist setzen zu müssen. Alle anderen Rechte des Verkäufers bleiben hiervon unberührt.

6. Lohnarbeit/Lohnfertigung

Glas und/oder Einlagen für Lohnarbeiten sind vom Käufer unentgeltlich zu übergeben. Die Laminierung der vom Käufer zur Verfügung gestellten Gläser erfolgt ohne jegliche Haftung für fehlerhafte Verklebung, Laminierung, Bruch oder Beschädigung. Für den Laminierprozess unter Vakuum werden ausschließlich EVA-Laminierfolien verwendet. Das Glas muss bereits verarbeitet, gereinigt und in einem für einen Filmverbund geeigneten Zustand sein. Für vom Käufer beigestellte Materialien (Glas und/oder Zwischenschichten) wird keine Haftung übernommen. Transport- und Lagerschäden sind vom Käufer zu tragen.

7. Toleranzen

Einlagen gibt es in verschiedenen Farben, Designs und Mustern. Proben und Muster gelten hinsichtlich der Abmessungen und ihrer Berechnungen, Gewichte, Gebrauchswerte und Toleranzen als von durchschnittlicher Qualität. Vor allem natürliche Materialien wie Stein, Holzfurnier können nicht zu einer bestimmten RAL- oder Pantone-Farbe bestellt werden, da es sich um ein natürliches Material handelt. Daher sind angemessene Unterschiede innerhalb eines offengelegten Bereichs auf der Grundlage der Hadamarer Richtlinien zu erwarten. Wenn bestätigt, kann der Käufer natürliche Materialien wie Stein, Furnier usw. selbst auswählen, die für den weiteren Herstellungsprozess verwendet werden.

Die folgende Tabelle zeigt die Maßtoleranzen im Allgemeinen, sofern nicht anders vereinbart:

1) bei Glasstärken von 8 mm oder mehr beträgt die Mindesttoleranz ± 2 mm

8. Lieferung, Erfüllung, Gefahrverteilung

Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen EXW 4531 Neuhofen/Kr. – Österreich gemäß Incoterms 2020. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorauslieferungen durchzuführen und für solche Teil- und Vorauslieferungen Teilrechnungen vorzulegen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten Liefertermine und -fristen stets nur als annähernd; Termine, die um bis zu dreißig (30) Werktage überschreiten, gelten jedoch als rechtzeitig. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens vierzehn (14) Werktagen vom Vertrag zurückzutreten.

9. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich alle Eigentumsrechte an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers möglich.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit anderen Waren und Produkten verbunden, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer die ihm bei Vertragsschluss zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und vererbt diese unentgeltlich für den Verkäufer.

Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer tritt jedoch alle Forderungen aus dem Zugriff/der Weiterveräußerung der Ware an den Verkäufer ab.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Verkäufer bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

Der Käufer ist verpflichtet, Waren, die im Eigentum des Verkäufers stehen, mit Sorgfalt zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.

Der Verkäufer ist berechtigt, die ihm zurückgegebene Ware (Ware und Eigentum) weiterzuverkaufen, ohne den Käufer informieren oder um seine Zustimmung bitten zu müssen.

10. Gesetzliche Gewährleistung, Untersuchungs- und Rüstpflicht

Der Verkäufer verpflichtet sich, Mängel, die die Verwendbarkeit der Ware beeinträchtigen, zu beheben, soweit diese Mängel auf fehlerhafte Materialien oder Herstellungsfehler beruhen. Offensichtliche Mängel sind dem Verkäufer innerhalb von zwei (2) Werktagen nach Erhalt der Ware und versteckte Mängel innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Diese Meldung muss eine detaillierte Beschreibung der Mängel einschließlich aussagekräftiger Bilder von Waren und Verpackung und evtl. Identifikationsnummern enthalten. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels, sein Bestehen vor dem Gefahrübergang und seine Relevanz im Rahmen der Garantie liegt beim Käufer. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Kosten zu erstatten, die durch eine ungerechtfertigte Forderung entstehen.

Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegengehalten, beschränken sich Gewährleistungsansprüche nach Wahl des Verkäufers auf Beseitigung des Mangels oder Ersatz der Ware innerhalb angemessener Frist oder auf Minderung des Kaufpreises. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs (6) Monate ab Ablieferung der Ware (Gefahrübergang). Etwaige Arbeiten oder Lieferungen des Verkäufers aufgrund von Gewährleistungsansprüchen verlängern die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht. Die Gewährleistung erlischt unverzüglich, wenn die Ware vom Käufer oder Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers verändert, nachgebessert, verändert oder angepasst wird. Sonderartikel, die zu ermäßigten Preisen verkauft werden, unterliegen keiner Gewährleistung. Darüber hinaus gilt diese Garantie nur für Waren / Materialien, die vollständig bezahlt wurden. Der Käufer muss bei der Verwendung von Silikon oder anderen Materialien, die auf den Laminierfolien (EVA) oder der Zwischenschicht des Käufers haften, sicherstellen, dass diese nicht negativ mit ihnen reagieren! Der Käufer ist allein verantwortlich, die richtigen Klebstoffe zu verwenden!

11. Sichtprüfung / Zulassung / Endkontrolle

Während des Transports und beim Entladen von Materialien muss der Käufer sicherstellen, dass die Handhabung und Lagerung unter trockenen und sicheren Bedingungen erfolgt.

Bei der Ankunft und vor der Installation hat der Käufer die Elemente und Komponenten visuell auf offensichtliche physische Mängel (z. B. Glasscherben) zu untersuchen und dann angeblich fehlerhafte Waren / Materialien zu fotografieren, rechtzeitig zu melden und abzulehnen. Der Käufer muss die “Auspackrichtlinien” befolgen, die auf den Kisten von glass-inspiration angegeben sind (z. B. “Kiste vor dem Öffnen begutachten”).

Waren / Materialien (Verbundsicherheitsglaselemente) müssen bei diffusen Lichtverhältnissen aus einer Entfernung von mindestens zwei (2) Metern und nicht länger als eine (1) Minute geprüft werden. Natürliche Materialien, die als Einlagen (Zwischenschichten) verwendet werden (z. B. Echtholzfurnier, echtes Gras, echter Stein) gibt es in verschiedenen Farben, Schattierungen und Mustern. Auch die Transluzenz kann unterschiedlich sein. Das muss akzeptiert werden. Jedes Element ist einzigartig. Elemente können bis zu fünf (5) kleine Einschlüsse pro m² vorne und die gleichen hinten mit maximal ca. zehn (10) mm umfassen. Bis zu zwanzig (20) kleine Einschlüsse bis drei (3) mm Durchmesser pro m² müssen ebenfalls akzeptiert werden.

Die Endkontrolle bzw. Abnahme der Ware erfolgt in den Räumlichkeiten des Verkäufers oder an einem anderen vom Verkäufer bezeichneten Ort. Der Verkäufer wird alle Elemente fotografieren, bevor er diese verpackt. Im Falle von Schäden, die während des Versands verursacht werden, ist der Käufer dafür verantwortlich, die Versicherung innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden nach Lieferung der Ware in Anspruch zu nehmen.

12. Zeichnungen/Spezifikationen

Der Käufer hat dem Verkäufer auf eigene Kosten alle Listen, Zeichnungen, Schnitte, Zeitpläne usw., die im Zusammenhang mit der Arbeit des Käufers erforderlich sind, unverzüglich in der Form (einschließlich Genehmigungen und professionellen Stempeln und Unterschriften) und zu dem vom Verkäufer gewünschten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Der Käufer ist allein verantwortlich für vollständige und fehlerfreie signierte und genehmigte Zeichnungen (Zeichnungen, die mit Stempel und Unterschrift durch einen bestimmten Mitarbeiter des Käufers gekennzeichnet sind). Der Verkäufer stimmt zu, dass die vom Käufer genehmigten Zeichnungen auf offensichtliche Fehler überprüft werden. Im Falle von Fehlern, die vom Verkäufer gefunden werden, wird der Verkäufer diese Fehler schriftlich melden und die Produktion verwandter Elemente unterbrechen. Wenn Zeichnungen über den Käufer geändert werden müssen, werden die Lieferzeiten entsprechend angepasst. Der Käufer behält sich zeitweise das Eigentum an allen Zeichnungen und Spezifikationen vor, die der Käufer dem Verkäufer im Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Verfügung stellt. Der Verkäufer darf solche Zeichnungen und Spezifikationen nur in Verbindung mit dieser Vereinbarung verwenden und sie nicht an andere Personen, Firmen oder Unternehmen des Käufers oder Verkäufers oder Unterverkäufer weitergeben. Der Verkäufer wird auf Verlangen des Käufers unverzüglich alle Zeichnungen und Spezifikationen an den Käufer zurücksenden.

13. Schadenersatz

Soweit gesetzlich zulässig, sind sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Beweislast, insbesondere über das Eintreten eines Schadens, dessen Höhe und Kausalzusammenhang liegt beim Käufer. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Verkäufers auf Schäden begrenzt, die am Liefergegenstand selbst entstehen. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für indirekte oder Folgeschäden. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für entgangenen Gewinn oder Umsatz oder erhöhte oder fehlgeschlagene oder zusätzlich einbehaltene (Produktions-) Kosten (z. B. infolge von Produktionsausfällen oder Produktionsstillstand). Darüber hinaus ist jegliche Haftung des Verkäufers grundsätzlich auf die Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens und auf den jeweiligen Kaufpreis der jeweiligen Sache(n) begrenzt. Schadensersatzansprüche verjähren nach sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens, in jedem Fall aber nach einem Jahr ab Gefahrübergang.

Wird ein Auftrag nach den Konstruktionsspezifikationen, Zeichnungen oder Modellen des Käufers ausgeführt, erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit des Designs und nur auf die Übereinstimmung des Designs mit den Spezifikationen des Käufers. Der Käufer hat den Verkäufer schad- und klaglos zu halten, wenn Ansprüche Dritter gegen den Verkäufer wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter geltend gemacht werden.

Die Parteien stimmen ausdrücklich zu, dass der Verkäufer keinerlei Haftung im Zusammenhang mit Material übernimmt, das vom Käufer oder von Dritten im Namen des Käufers zur Verfügung gestellt wurde. Alle Bedingungen oder Umstände, die die Waren betreffen (insbesondere Qualität, Design, Zustand usw.), die sich auf das vom Käufer oder von Dritten in seinem Namen bereitgestellte Material beziehen, können keinen Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen gegen den Verkäufer unterliegen.

14. Produkthaftung

Sämtliche Rücktrittsansprüche, die der Käufer oder Dritte aus Produkthaftung im Sinne des österreichischen Produkthaftungsgesetzes (PHG) gegen den Verkäufer geltend machen, sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ein Mangel im Verantwortungsbereich des Verkäufers zumindest grob fahrlässig verursacht wurde.

15. Stornierung

Der Käufer hat das Recht, die Bestellung durch schriftliche Mitteilung ganz oder teilweise ohne Grund und zur Bequemlichkeit des Käufers oder aus wichtigem Grund zu stornieren oder auszusetzen. Im Falle einer Stornierung wird eine Vergütungsgebühr für normale und angemessene Aufwendungen und Kosten erhoben, die dem Verkäufer vor Erhalt der Stornierungsmitteilung entstanden sind. Die Vergütungsgebühr ist sofort fällig.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht, mit Ausnahme von (a) dem UN-Kaufrecht (“CISG”) und (b) den Kollisionsnormen des österreichischen Internationalen Privatrechts. Hat der Käufer seinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union oder einem EFTA-Land, so ist ausschließlich das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht zuständig. Hat der Käufer seinen satzungsmäßigen Sitz außerhalb der Europäischen Union oder eines EFTA-Landes, so werden alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossenen Vertrag ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer der WKO in Wien von einem oder drei (3) Schiedsrichtern, die gemäß den genannten Regeln ernannt werden, endgültig entschieden. Gerichtsstand ist Wien. Die im Schiedsgericht verwendete Sprache ist Englisch. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer nach eigenem Ermessen alternativ am Gerichtsstand des Käufers zu verklagen.

17. Sonstiges

Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wenn der Verkäufer dies ausdrücklich anerkannt hat. Der Käufer ist berechtigt, auch bei gesetzlich begründeten Reklamationen nur einen angemessenen Teil der fälligen Zahlungen einzubehalten.

Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zu speichern, mitzuteilen, zu verarbeiten und zu löschen. Der Verkäufer ist auch berechtigt, von ihm selbst gemachte Fotos der Produkte für eigene Marketingzwecke zu verwenden. Er ist auch berechtigt, vom Käufer erhaltene Fotos für eigene Marketingaktivitäten unentgeltlich zu verwenden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

18. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser “Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen” oder eine Bestimmung eines individuell zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser “Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen” oder der Individualvereinbarung nicht berührt. Gleiches gilt entsprechend für Lücken in diesen “Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen” oder den gegebenenfalls einzelnen Vereinbarungen.

19. Absicherung

Wir behalten uns ausdrücklich vor, jederzeit vor oder nach dem Verkauf eine weitere finanzielle Absicherung zu verlangen und die Lieferung bis zur Sicherheitsleistung zu verweigern. Ein solches Verlangen führt nicht dazu, dass der Verkäufer in Verzug gerät, sondern ist dazu berechtigt, wenn der Käufer die Annahme der Ware, die Zahlung oder die Stellung der Zusicherung verzögert, die Lieferung entsprechend anpasst.

20. Höhere Gewalt

  1. Die Parteien sind von der Erbringung der vertraglich festgelegten Fristen und jeglicher Schadensersatzhaftung befreit, wenn sie durch Ereignisse höherer Gewalt daran gehindert werden. Ereignisse höherer Gewalt sind Ereignisse, die von den Vertragsparteien nicht voraussehbar sind und die die Vertragsparteien nicht vermeiden können, insbesondere Feuer, Bürgerkrieg, Revolte, Unruhen im Allgemeinen, allgemeine Mobilmachung oder ähnlich vorhersehbare militärische Mobilisierung, Beschlagnahme, Währungskrise, Terrorakte, Sabotage und Piraterie, Epidemien, Explosion, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssysteme oder Energie, Naturkatastrophen, Währungs- oder Handelsbeschränkungen, Embargos, Sanktionen, behördliche Warnungen und rechtliche Entscheidungen lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Behörden sowie Pandemiekrisen. Ein besonders als Ereignis höherer Gewalt angesehenes Ereignis ist das Vorliegen einer Reisewarnung der Sicherheitsstufe 5 und 6 (Klassifizierung des österreichischen Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres). Sollte eine Reisewarnung der Sicherheitsstufe 4 nach vorherigem Vorliegen einer Reisewarnung der Sicherheitsstufe 5 oder 6 nicht für einen Zeitraum von mindestens vier (4) Wochen bestehen bleiben, gilt auch dieses Ereignis als Eintritt höherer Gewalt. Alle Mehrkosten, die im Zusammenhang mit Reisewarnungen (Klassifizierung des österreichischen Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres) entstehen, sind vom Käufer zu tragen.
  2. Kommt der Verkäufer einer oder mehrerer seiner vertraglichen Verpflichtungen aufgrund des Versäumnisses eines Dritten, den der Verkäufer mit der Erfüllung des gesamten Vertrages oder eines Teils des Vertrages beauftragt hat, nicht nach, kann sich der Verkäufer auf höhere Gewalt berufen, wenn der Dritte von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist.
  3. Die durch das Eintreten höherer Gewalt beeinträchtigte Partei ist verpflichtet, die andere Partei innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Werktagen nach Beginn und voraussichtlichem Abschluss der Beeinträchtigung über deren Ursache, die voraussichtlichen Auswirkungen und die Dauer der Verzögerung zu informieren.
  4. Fristen oder Preise, die aufgrund höherer Gewalt nicht eingehalten werden können, verlängern sich um die Dauer der Auswirkungen des Eintritts höherer Gewalt.
  5. Erstreckt sich ein Fall höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als sechs (6) Wochen, werden sich der Käufer und der Verkäufer bemühen, die verarbeitungsspezifischen und technischen Auswirkungen zu regeln. Für den Fall, dass die Vertragsparteien nicht innerhalb einer Frist von weiteren vier (4) Wochen ab Beginn der Verhandlungen gemäß 4 zu einer einvernehmlichen Einigung kommen, kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
  6. Ist die Erfüllung eines Vertrages aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die der Verkäufer nicht zuzurechnen hat (“Leistungshinderung”), insbesondere Engpässe bei der Materialverfügbarkeit und Transportengpässe oder Unterbrechungen in Lieferketten, vorübergehend unmöglich oder wesentlich erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Leistungsfrist um die Dauer der Leistungsbehinderung. Gleiches gilt für eine vom Käufer gesetzte Frist für die Leistung, insbesondere auch für Nachfristen. Vor Ablauf der verlängerten Leistungsfrist ist der Käufer nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz zu verlangen oder eine Zahlungssicherheit (z.B. Bezug einer Vorauszahlungsgarantie) einbehalten. Dauert die Leistungshindernisse länger als vier (4) Wochen an, werden sich Käufer und Verkäufer bemühen, die verarbeitungsbedingten Auswirkungen zu regeln. Der Verkäufer wird sich bemühen, den Käufer so schnell und vollständig wie möglich über das Auftreten einer Leistungsbehinderung und deren voraussichtliche Dauer zu informieren.

Adlwang im Mai 2023